Neue Regeln für Rabatte in Onlineshops

Seit Mai 2022: Neue Regeln für Rabatte in Onlineshops

Am 28.05.2022 treten die Veränderungen durch die sogenannte “Omnibusrichtlinie” in Kraft. Auch einige wichtige Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind darin festgehalten. Abgesehen vom Themenbereich Grundpreise sind vor allem Preisnachlässe von den Änderungen betroffen – Onlineshop Besitzer müssen sich in Zukunft viel konkreter mit Richtlinien auseinandersetzen als bisher. Wir als Onlineshop Experten bieten einen kurzen Überblick über die bevorstehenden Anpassungen.

 

Veränderung der Preisangabenverordnung – Worum geht es?

Die EU-Richtlinie (EU) 2019/2161, auch als ” Omnibus-Richtlinie ” bezeichnet, gewährleistet im Rahmen des sogenannten ” New Deal for Consumers “, dass die nationalen Gesetzgeber in der EU ihre eigenen Gesetze entsprechend ändern. In Deutschland betrifft dies zum Beispiel das BGB und sein Einführendes Gesetz (EGBGB), das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung (PAngV). Darin findet sich ab dem 28. Mai 2022 ein neuer § 11, der eine zusätzliche Pflicht zur Preisangabe bei einer Preissenkung von Waren vorsieht.

Zusammengefasst legt es fest, dass im Fall einer Preissenkung vorher ein Gesamtpreis angegeben werden muss und wie er ermittelt wird. Die Konsumenten sollten eine bessere Möglichkeit haben, Preisreduktionen einzuordnen, z. B. indem verhindert wird, das Preise angegeben werden, die niemals tatsächlich stattgefunden haben. Zudem soll die Situation vermieden werden, dass der ursprüngliche Preis in letzter Minute vor einer Senkung erhöht wird, um die Ersparnis größer erscheinen zu lassen. Im Großen und Ganzen sollte dadurch auch die Relevanz von Preisen besser abgeschätzt werden können.

 

Preisvergünstigungen – Hier sind die neuen Regeln

Künftig heißt es in § 11 Preisangabenverordnung:

„(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

  1. individuellen Preisermäßigungen oder
  2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

 

Überblick für den Onlinehandel: Was die neue Regel zu Preisnachlässen besagt

 

Wer ist davon betroffen?

Prinzipiell sind Gewerbetreibende betroffen, die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren anbieten oder für Waren unter Angabe von Preisen werben. Die Vorschrift gilt also unabhängig vom konkreten Vertriebskanal, und damit sowohl im Online-Handel als auch im stationären Handel sowie in gänzlich anderen Bereichen wie der Printwerbung. Da sich diese ausdrücklich auf das Angebot und die Förderung von Waren bezieht, gilt sie nicht in Bezug zu reinen Dienstleistungen und reinen digitalen Inhalten. Des Weiteren bezieht sich die Regelung nur auf Preisnachlässe, die den Endverbrauchern gewährt werden. Darüber hinaus sind auch diejenigen Unternehmer betroffen, die lediglich den Basispreis angeben müssen.

 

Um welche Situationen handelt es sich?

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs umfasst der Anwendungsbereich der Regelung Situationen, nach denen Händler eine Preissenkung für konkrete, einzeln angebotene Produkte aus ihrer Produktpalette ankündigen, z. B. durch den Vergleich des vorherigen Gesamtpreises mit dem neuen Gesamtpreis oder durch die Anwendung eines prozentualen Nachlasses auf den vorhergehenden Gesamtpreis.

 

Um welche Situationen geht es hier nicht?

Einige Bereiche der Neuregelung werden in der Begründung oder Verordnung selbst explizit ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist zum Beispiel

  • einfache Preisansage, ohne werbliche Verwendung des ursprünglichen Gesamtpreises
  • das Anpreisen von “Schnäppchenpreisen” oder “Dauertiefpreisen”
  • Werbemaßnahmen wie “1+1 gratis” oder “Kauf 3 zahlt 2”, da es sich hierbei nicht um eine Werbung mit einer Preissenkung für die einzelnen Produkte handelt, sondern die Ware den Kunden angeboten wird
  • Preisermäßigungen für schnell verderbliche oder kurzlebige Produkte, wenn der Preis, der verlangt wird, wegen der unmittelbaren Gefahr des Verderbens oder des Verfalls gesenkt wird und diese Senkung den Verbrauchern in angemessener Weise mitgeteilt wird.
  • Individuelle Preisermäßigung

 

Und was legt die Regelung für die Preissenkung fest?

Künftig verlangt Art. 11 Abs. 1 PAngV, dass bei einer solchen Preissenkung der angegebene “frühere Gesamtpreis” der niedrigste Preis ist, der in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung einer Preissenkung gegenüber Verbrauchern angewandt wurde. Dies sollte “bei jeder Kommunikation” geschehen, was auch die Werbung mit einem reduzierten Preis betrifft.

So wird verhindert, dass Unternehmer zuvor Preise als Referenzpunkt angeben, die sie noch nie angegeben haben oder die Preise vor einer Senkungsaktion kurzfristig wieder angehoben werden, um die Reduzierung größer erscheinen zu lassen.

 

Wie sieht es im Verletzungsfall aus?

Sollten sich Onlineshop-Händler ab dem 28. Mai nicht an die neuen Richtlinien für Preisnachlässe halten, dann besteht grundsätzlich die Gefahr einer Abmahnung.

 

Fazit

Die Möglichkeiten, bei Preisnachlässen zu schummeln und sich so Vorteile gegenüber Verbrauchern und Konkurrenten, zu verschaffen, werden mit der Neuregelung der Preisangabenverordnung eingeschränkt. Die Anpassung ist wichtig für Online-Händler, insbesondere weil sie im Falle der Nichteinhaltung mit Abmahnungen rechnen müssen.

Wenn Sie bei uns Ihren Onlineshop erstellen lassen, können Sie sich auf unsere Onlineshop Experten verlassen, die stets über alle Neuerungen und Änderungen auf dem Laufenden sind.
Wir bieten auch regelmäßig Workshops für unsere Kunden an – sprechen Sie uns gerne an.

 

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Herzlichst,
Ihr digital art Team